Statuten HGE

1.1 Name

Der Handwerks- und Gewerbeverein Erlenbach (HGE) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB und wurde 1905 gegründet. Der Sitz befindet sich in Erlenbach.

1.2 Zweck

Der Verein bezweckt den Zusammenschluss der ortsansässigen Gewerbetreibenden. Der Verein ist Mietglied des Bezirkgsgewerbeverbandes Meilen und des Kantonalen und Schweizerischen Gewerbeverbandes. Der Verein kann Mitglied anderer dem Gewerbe nahestehender Organisationen sein.

Er fördert und wahrt die Interessen seiner Mitglieder und behandelt gewerbepolitische Fragen auf kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Ebene.

Zur Erreichung dieser Ziele dienen insbesondere:

  1. Versammlungen und Vorträge.
  2. Ausstellungen, Veranstaltungen, PR-Aktionen, Märkte.
  3. Mitarbeit und Meinungsbildung bei politischen Vorträgen.
  4. Besuch von gewerblichen und industriellen Betrieben.
  5. Pflege der Geselligkeit und Kollegialität.
  6. Weitere dem Gesamtwohl des Gewerbes dienende Aufgaben.

2.1 Aktivmitglieder

Aktivmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die in der Gemeinde Erlenbach und Umgebung ihren Geschäftssitz haben und wohnhaft sind und deren berufliche Tätigkeit im Bereich Handel, Dienstleistung, Gewerbe oder Industrie liegt.
Juristische Personen bezeichnen einen kompetenten Vertreter, der sie gegenüber dem Verein vertritt.

2.2 Passivmitglieder

Als Passivmitglieder können Personen aufgenommen werden, die am HGE Interesse bekunden und dessen Bestrebungen unterstützen wollen, aber nicht alle Bedingungen zur Aktivmitgliedschaft erfüllen.
Passivmitglieder können an allen Veranstaltungen und Versammlungen teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.

2.3 Ehrenmitglieder

Aktivmitglieder, die sich in anerkannter Weise um das Gewebe- und Vereinswesen besondere Verdienste erworben haben, können durch die GV zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie behalten die Rechte des Aktivmitglieds. Sie sind der Beitragspflicht enthoben.

2.4 Freimitglieder

Aktivmitglieder, die alters- oder gesundheitshalber ihre Geschäftstätigkeit aufgegeben haben, werden zu Freimitgliedern ernannt. Sie behalten die Rechte des Aktivmitglieds. Sie sind der Beitragspflicht enthoben.

2.5 Aufnahmen

Anmeldungen für Neuaufnahmen sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der dann über die Aufnahme entscheidet. Der Vorstand kann ein Aufnahmegesuch nur gutheissen, wenn sich der Antragssteller oder der Vertreter der antragstellenden Firma persönlich mit dem Vorstand bekannt gemacht hat. Der Eintritt schliesst die Anerkennung der Statuten ein. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

2.6 Ernennungen

Ernennungen von Ehren- und Freimitgliedern werden auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung vorgenommen. Vorschläge aus dem Mitgliederkreis sind dem Präsidenten spätestens 2 Wochen vor der GV einzureichen.

2.7 Austritt/Ausschluss

Der Austritt kann nur auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Kündigung der Mitgliedschaft hat schriftlich zu erfolgen. Im Falle eines Konkurses erlischt die Mitgliedschaft automatisch. Wer seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt, oder wer die Interessen des Vereins verletzt, kann auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden.

2.8 Jahresbeitrag

Der Jahresbeitrag wird jährlich von der Generalversammlung neu festgesetzt. In diesem Betrag sind die Beiträge an die übergeordneten Verbände mit eingeschlossen.

3.1 Versammlungen

Der Verein versammelt sich mindestens einmal jährlich zu ordentlichen GV. Wenn 1/5 es schriftlich verlangt, oder der Vorstand es für nötig erachtet, muss zur Behandlung des beantragten Geschäftes eine ausserordentliche GV einberufen werden. Die Einberufung einer a.o. GV hat mindestens 4 Wochen im Voraus schriftlich zu erfolgen. Der Verein versammelt sich im Übrigen sooft das Jahresprogramm es erfordert.

3.2 Generalversammlung (GV)

Die GV soll nach Erstellen des Jahresabschlusses im Frühling stattfinden. Die Einladung mit Traktandenliste hat mindesten 4 Wochen im Voraus zu erfolgen. Über die GV wird ein Protokoll erstellt. Zur Ermittlung des einfachen Mehr für Wahlen und Abstimmungen wird die Anzahl anwesender stimmberechtigter Mitglieder festgestellt.

Es werden 2 Stimmenzähler bestimmt.

In die Zuständigkeit der GV fallen:

  • Abnahme des Protokolls
  • Abnahme von Jahresrechnung und Revisorenbericht
  • Festsetzung des Jahresbeitrages
  • Festsetzen der Finanzkompetenzen des Vorstandes
  • Festsetzen der Entschädigungen für Vorstand und Delegierte
  • Genehmigung von Budget und Jahresprogramm
  • Wahl von Präsident, Vorstand, Revisoren und Delegierten
  • Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern
  • Änderung der Statuten
  • Anträge von Vorstand und Mitgliedern

3.2.1 Abstimmungen und Wahlen

Bei allen Abstimmungen und Wahlen (ausgenommen Statutenrevisionen) entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Jedes Aktiv-, Ehren- und Freimitglied verfügt über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Sofern sich nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder für eine geheime Stimmabgabe entscheidet, werden die Vereinsgeschäfte in offener Abstimmung beschlossen.

3.2.2 Stellvertretung

Jedes Mitglied kann sich im Verhinderungsfall vertreten lassen. Der Vertreter hat sich nötigenfalls durch eine Vollmacht auszuweisen.

3.2.3 Anträge

Anträge von Mitgliedern zuhanden der Generalversammlung sind bis spätestens 2 Wochen vorher schriftlich dem Präsidenten einzureichen.

3.3 Vorstand

Zur Leitung der Vereinsgeschäfte und Verwaltung seiner Mittel wählt die GV einen Präsidenten und 4 bis 6 weitere Vorstandsmitglieder. In den Vorstand können nur Aktivmitglieder gewählt werden. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Die Wahlen sind so vorzunehmen, dass nie der ganze Vorstand zur Erneuerung kommt. Im Vorstand darf eine Firma nur mit einer Stimme vertreten sein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und nach aussen. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben weitere Mitglieder beiziehen, die aber bei den Vorstandsentscheiden nicht stimmberechtigt sind.

3.3.1 Präsident

Der Präsident – in dessen Abwesenheit der Vizepräsident – leitet die Verhandlungen des Vorstandes und des Vereins. Für die GV verfasst er einen Jahresbericht.

3.3.2 Kassier

Der Kassier führt die Vereinsrechnung, erhebt den Jahresbeitrag bei den Mitgliedern und erstellt den Jahresabschluss. Das Rechnungsjahr endet am 31. Januar. Er legt die Rechnung und die dazugehörigen Unterlagen den Rechnungsrevisoren vor. Er erstellt zuhanden der GV einen Rechnungsbericht. Er legt der GV ein Budget vor. Flüssige Geldmittel sind zinsbringend anzulegen.

3.3.3 Aktuar

Der Aktuar führt die Korrespondenz des Vereins.

3.3.4 Rechnungsprüfungskommission

Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus 2 Revisoren. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Ein Ersatzrevisor wird für 2 Jahre gewählt.
Die Rechnungsrevisoren haben die Rechnung jährlich zu prüfen und der GV darüber schriftlich Bericht zu erstatten. Auf Verlangen der Revisoren ist der Vorstand verpflichtet, innert Monatsfrist eine ausserordentliche GV einzuberufen.

3.5 Delegierte

Die GV wählt die Delegierten, die den Verein an den Delegiertenversammlungen des Bezirks- und des Kantonalen Gewerbeverbandes vertreten. Sie verfassen zuhanden der GV einen schriftlichen Bericht.

3.6 Entschädigungen

Die Vorstandsmitglieder und die Delegierten können gemäss GV-Beschluss entschädigt werden.

Alles, was in diesen Statuten nicht geregelt ist, fällt in die Entscheidungskompetenz des Vorstandes.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen von ZGB Art. 60 ff.

5.1 Statutenrevision

Statutenrevisionen können durch eine ¾-Mehrheit der an einer GV anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Revisionstext muss den Mitgliedern schriftlich mit der Einladung zugestellt werden.

5.2 Auflösung des Vereins

Der Handwerks- und Gewerbeverein Erlenbach kann nur aufgelöst werden, wenn der entsprechende Antrag sämtlichen Mitgliedern schriftlich mit der entsprechenden Einladung zur ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung zugestellt worden ist.
An dieser Versammlung muss mindestens die Hälfte der Aktivmitglieder anwesend sein. Für die Auflösung ist eine 4/5-Mehrheit erforderlich.
Diese letzte Generalversammlung beschliesst mit einfachem Mehr über die Verwendung des Vereinsvermögen und die Lagerung von Archiv und allfälligem Material.

5.3 Inkraftsetzung

Diese Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 25. März 1995 genehmigt und ersetzen diejenigen vom 14. März 1986. Sie werden jedem Mitglied ausgehändigt.